Satzung des BeA

Präambel

Der Bundesverband evangelischer Ausbildungsstätten für Sozialpädagogik (BeA) ist der Dachverband der evangelischen Ausbildungsstätten für Sozialpädagogik in Deutschland. Der BeA ist ein Fachverband im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung (EWDE).

An über 50 Mitgliedsschulen in evangelischer Trägerschaft werden bundesweit jährlich rund 10.000 Assistenz- und Fachkräfte ausgebildet. Der BeA setzt sich ein für die Interessen der Schülerinnen und Schüler, der Studierenden und Lehrenden, verfasst bildungspolitische Stellungnahmen zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern, und bringt sich ein in die fachlichen und öffentlichen Diskussionen.

Gegründet wurde der BeA im Jahr 1909 als „Konferenz für christliche Kinderpflege“. Seit 1998 gibt es mit der SVeA – der Studierendenvertretung evangelischer Ausbildungsstätten für Sozialpädagogik – eine eigenständige Vertretung angehender Erzieherinnen und Erzieher. Gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Katholischen Ausbildungsstätten für Erzieherinnen und Erzieher (BAG KAE) und dem Bundesverband der öffentlichen und freien Ausbildungsstätten für Erzieherinnen und Erzieher (BöfAE) bildet der Bundesverband evangelischer Ausbildungsstätten für Sozialpädagogik (BeA) die gemeinsame Vertretung der Fachschulverbände.

§ 1 Name

Der Verband führt den Namen „Bundesverband evangelischer Ausbildungsstätten für Sozialpädagogik“ und wird wie folgt abgekürzt „BeA“.

§ 2 Sitz, Geschäftsjahr, Zugehörigkeit

(1) Sitz des Verbandes ist Berlin.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Bundesverband evangelischer Ausbildungsstätten für Sozialpädagogik ist als Fachverband Mitglied im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.

§ 3 Gegenstand, Zweck und Aufgaben

(1) Der Bundesverband evangelischer Ausbildungsstätten für Sozialpädagogik (BeA) ist ein Zusammenschluss der evangelischen Ausbildungsstätten. Der Bundesverband arbeitet im Einvernehmen mit dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. (EWDE).

(2) Der Bundesverband stellt ein Forum für die Ausbildungsstätten für Sozialpädagogik in kirchlicher und diakonischer Trägerschaft dar und dient der wechselseitigen Beratung und Unterstützung in fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen.

(3) Der Bundesverband nimmt Einfluss auf die Gestaltung schul- und bildungspolitischer Entwicklungen.

(4) Zweck des Bundesverbandes ist die fachliche Weiterentwicklung und die Interessenbündelung der Ausbildungsstätten für Sozialpädagogik. Dies geschieht insbesondere durch:

a) regelmäßigen Erfahrungsaustausch, Meinungsbildung und Koordinierung in Fragen der beruflichen Bildung und Qualifizierung sowie der pädagogischen Qualität an den Ausbildungsstätten;

b) Weiterentwicklung des evangelischen Profils der Ausbildungsstätten;

c) Beratung, Begleitung und Information der Mitglieder zu fachlichen Fragen;

d) Entwicklung und Erarbeitung von fachpolitischen Positionen, Stellungnahmen und Empfehlungen sowie Vertretung der fachlichen Belange der Mitglieder gegenüber Organisationen und Institutionen sowie in der Öffentlichkeit;

e) Weiterentwicklung der Angebote beruflicher Bildung und Kooperation mit Hochschulen;

f) Fortbildung von Mitarbeitenden der Mitgliedsschulen;

g) Vernetzung und Kooperation im Bereich des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e.V. (EWDE);

h) Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Ebene des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e.V. (EWDE) im Bund und in den Ländern.

(5) Der Verband kann darüber hinaus tätig werden, wenn dies der Erreichung und Förderung seiner beschriebenen Zwecke dienlich ist.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Verbandsvermögen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Verbandes können evangelische Ausbildungsstätten für Sozialpädagogik im Einvernehmen mit dem Träger werden. Sie müssen die staatliche Anerkennung oder die staatliche Genehmigung besitzen. Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform.

(2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

(3) Die Mitgliedschaft endet
1. durch schriftliche Austrittserklärung oder
2. durch Beschluss seitens der Mitgliederversammlung.

Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende zu erklären. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Beendigung einer Mitgliedschaft kann nur mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der auf einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erfolgen; er muss ausdrücklich als Tagesordnungspunkt aufgenommen und mit der Einladung bekanntgegeben sein.

§ 6 Beitrag

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines jährlichen Beitrages. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Organe

Die Organe des Verbandes sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Politik des Verbandes. Sie ist für sämtliche Angelegenheiten des Verbandes zuständig, es sei denn, es besteht eine satzungsmäßige Zuständigkeit des Vorstandes oder Zuständigkeiten werden von der Mitgliederversammlung dem Vorstand übertragen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Wahl der/des Vorsitzenden;

2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes lt. § 9 Abs. 2 Ziff. 2;

3. Entgegennahme des Geschäftsberichts;

4. Entgegennahme der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung;

5. Festsetzung des Jahresbeitrages;

6. Beratung und Genehmigung des Haushaltsplanes;

7. Beschlussfassung über Anträge;

8. Berufung von Kommissionen;

9. Einsetzung von ad-hoc-Ausschüssen;

10. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

11. Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes

11. Berufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers im Einvernehmen mit dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. (EWDE);

12. Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes.

(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Sie werden von der/dem Vorsitzenden spätestens einen Monat vorher unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich einberufen.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind von der/dem Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine sich zeitlich anschließende Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn diese zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von zwei weiteren Wochen einberufen worden ist, die Tagesordnung beiliegt und bei der Einladung auf die Beschlussfähigkeit dieser Versammlung hingewiesen wurde.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit relativer Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbandes erfordern die Zustimmung von mindestens der Hälfte aller Mitglieder.

(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von der/dem Vorsitzenden oder einem von ihr/ihm beauftragten Mitglied des Vorstandes und der Protokollantin/dem Protokollanten unterzeichnet.

§ 9 Vorstand

(1) Die Aufgaben des Vorstandes bestimmen sich aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Satzung.

(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

1. der/dem Vorsitzenden

2. den gewählten Mitgliedern als gleichberechtigte Vertretungen des/ der Vorsitzenden

3. bis zu zwei Vorstandsmitgliedern als Trägervertreter*innen, davon ein/e Vertreter*in des Kaiserswerther Verbandes Deutscher Diakonissen-Mutterhäuser e.V.

4. den beratenden Mitgliedern.
Gewählte Mitglieder sind neben der/dem Vorsitzenden fünf weitere von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählte Vertreterinnen/Vertreter der Mitgliedsschulen. Wiederwahl der ausscheidenden Vorstandsmitglieder ist möglich.

5. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist beratendes Mitglied des Vorstandes.

(3) Der Vorstand kann längstens für die Dauer seiner Amtsperiode zwei weitere Personen mit beratender Stimme berufen.

(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines gewählten Mitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl für den Rest der Amtsperiode.

(5) Der Vorstand hält jährlich mindestens zwei Sitzungen ab. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(6) Über jede Sitzung und die vom Vorstand gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und von der/dem Vorsitzenden sowie der Protokollantin/dem Protokollanten zu unterzeichnen bzw. als gesehen zu kennzeichnen.

(7) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse berufen. Diese Ausschüsse sind dem Vorstand berichtspflichtig.

§ 10 Rechtsvertretung und Amtsdauer

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die lt. § 9 Abs. 2 Ziff. 2 gewählten Mitglieder des Vorstandes. Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Verbandes kann von jedem dieser Vorstandsmitglieder wahrgenommen werden.

(2) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie bleiben über diesen Zeitraum hinaus im Amt, bis eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung stattgefunden hat.

§ 11 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung wird in der Regel von der zuständigen Referentin/ dem zuständigen Referenten des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e.V. ausgeübt.

(2) Die Geschäftsführung ist beratendes Mitglied des Vorstands und nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil.

(3) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte des Bundesverbandes nach Maßgabe der gültigen Vereinbarung mit dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. und führt die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung aus.

(4) Sollten im Einzelfall zwischen der Geschäftsführung und dem Vorstand des BeA unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten entstehen bzw. keine einvernehmliche Lösung möglich sein, wird der sozialpolitische Vorstand des EWDE in die Klärung einbezogen.

(5) Einmal jährlich findet ein Gespräch zwischen dem BeA und dem Vorstand Sozialpolitik der Diakonie Deutschland (EWDE) über die Zusammenarbeit statt.

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 7.11.2019 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Vollständige Satzung des BeA als PDF zum Download.